Rechtslage

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Für diesen Text möchte ich Kollege “Snake” herzlich danken. Stand 2012/2018.


Dieser Text dient nicht dazu die Schlupflöcher im Gesetz aufzuzeigen oder Tipps für das Hineinschleichen in geschlossene Bereiche zu geben. Es wird hier vielmehr aufgezeigt welche Gesetze angewandt werden können, wenn man unserm Hobby nachgeht. So kann sich jeder ein Bild machen worauf er sich einlassen will. Natürlich geht nichts über eine Erlaubnis des Eigentümers, wenn man leerstehende Objekte betreten will.

Oftmals wird angenommen, es gebe den Straftatbestand des „Einbruchs“ oder sogar des „Eindringens in fremdes Eigentum“. Diese Straftatbestände gibt es in Deutschland nicht. Wer widerrechtlich fremdes Eigentum (also Grund und Boden und/oder Objekte) betritt, verursacht damit den Straftatbestand des „Hausfriedensbruches (§ 123 StGB)“ oder des „Schweren Hausfriedensbruches (§ 124 StGB)“.


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§ 123 StGB – Hausfriedensbruch

  1. Wer in die Wohnung, in die Geschäftsräume oder in das befriedete Besitztum eines anderen oder in abgeschlossene Räume, welche zum öffentlichen Dienst oder Verkehr bestimmt sind, widerrechtlich eindringt, oder wer, wenn er ohne Befugnis darin verweilt, auf die Aufforderung des Berechtigten sich nicht entfernt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
  2. Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.

§ 124 StGB – Schwerer Hausfriedensbruch

Wenn sich eine Menschenmenge öffentlich zusammenrottet und in der Absicht, Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen mit vereinten Kräften zu begehen, in die Wohnung, in die Geschäftsräume oder in das befriedete Besitztum eines anderen oder in abgeschlossene Räume, welche zum öffentlichen Dienst bestimmt sind, widerrechtlich eindringt, so wird jeder, welcher an diesen Handlungen teilnimmt, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Eine „Menschenmenge“ ist per Definitionem bereits eine Gruppe von mehr als einer Person. Betritt man alleine ein leerstehendes Gebäude, greift § 123 StGB; betritt man als Gruppe ein leerstehendes Gebäude, greift schon § 124 StGB.

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Wie bereits in der Einleitung erwähnt, gilt die Absprache in Foren, gemeinsam mit mehreren Personen eine Location zu betreten, als strafbare Handlung. Besonders interessant dabei ist, dass in § 111 Abs. 2 StGB auch der [verfolgungswürdige] Straftatbestand bestehen bleibt, wenn

  • niemand sich dazu einträgt, an der „Besichtigung“ der Location teilzunehmen oder
  • es gar nicht zu dieser „Besichtigung“ kommt. Bestraft wird beispielsweise nicht, wer zwar zunächst zusagt, dann aber absagt (und auch nicht teilnimmt).

§ 26 StGB – Anstiftung [zu strafbaren Handlungen]

Als Anstifter wird gleich einem Täter bestraft, wer vorsätzlich einen anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat bestimmt hat.

§ 111 StGB – Öffentliche Aufforderung zu Straftaten

  1. Wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) zu einer rechtswidrigen Tat auffordert, wird wie ein Anstifter (§ 26) bestraft.
  2. Bleibt die Aufforderung ohne Erfolg, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Die Strafe darf nicht schwerer sein als die, die für den Fall angedroht ist, dass die Aufforderung Erfolg hat (Absatz 1); § 49 Abs. 1 Nr. 2 ist anzuwenden.

§ 30 StGB – Versuch der Beteiligung [an strafbaren Handlungen]

  1. Wer einen anderen zu bestimmen versucht, ein Verbrechen zu begehen oder zu ihm anzustiften, wird nach den Vorschriften über den Versuch des Verbrechens bestraft. Jedoch ist die Strafe nach § 49 Abs. 1 zu mildern. § 23 Abs. 3 gilt entsprechend.
  2. Ebenso wird bestraft, wer sich bereit erklärt, wer das Erbieten eines anderen annimmt oder wer mit einem anderen verabredet, ein Verbrechen zu begehen oder zu ihm anzustiften.

§ 31 StGB – Rücktritt vom Versuch der Beteiligung [an strafbaren Handlungen]

  1. Nach § 30 wird nicht bestraft, wer freiwillig
    1. den Versuch aufgibt, einen anderen zu einem Verbrechen zu bestimmen, und eine etwa bestehende Gefahr, dass der andere die Tat begeht, abwendet,
    2. nachdem er sich zu einem Verbrechen bereit erklärt hatte, sein Vorhaben aufgibt oder,
    3. nachdem er ein Verbrechen verabredet oder das Erbieten eines anderen zu einem Verbrechen angenommen hatte, die Tat verhindert.
  2. Unterbleibt die Tat ohne Zutun des Zurücktretenden oder wird sie unabhängig von seinem früheren Verhalten begangen, so genügt zu seiner Straflosigkeit sein freiwilliges und ernsthaftes Bemühen, die Tat zu verhindern.

Korrelation mit dem Grundgesetz

  • Beschneidung des Art. 2 GG („Freie Entfaltung der Persönlichkeit“): Abs. 1 des Art. 2 GG benennt bereits eine Ausnahme: „[…]soweit er nicht die Rechte anderer verletzt[…]“.
  • Beschneidung des Art. 11 GG („Freizügigkeit“): Abs. 2 des Art. 11 GG benennt auch hier eine Ausnahme: „[…]oder um strafbare Handlungen vorzubeugen[…]“.
  • Beschneidung des Art. 8 GG („Versammlungsfreiheit“): Abs. 2 des Art. 8 GG schränkt die Versammlungsfreiheit „unter freiem Himmel“ ein, wenn eine Beschränkung aufgrund von Gesetze (= hier gemeinschaftlicher Hausfriedensbruch) vorgesehen ist.
  • Beschneidung des Art. 5 GG („Pressefreiheit“): Zitat (Abs. 3): „Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung“. Der Begriff „Treue zur Verfassung“ bedeutet hierbei, dass durch die Ausübung der Pressefreiheit kein anderes Grundrecht verletzt wird. Beim Betreten von fremden Grundstücken und/oder Gebäuden wird jedoch gegen Art. 13 GG („Unverletzlichkeit der Wohnung“) oder Art. 14 GG („Recht auf Eigentum“) verstoßen.

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Im Bereich der Rechtsprechung für den Hausfriedensbruch macht es erst mal vom Strafmaß her (natürlich nur im Bezug auf den Hausfriedensbruch) keinen Unterschied, ob die Tür bereits geöffnet oder noch verschlossen war. Das Öffnen der Tür ist bestenfalls eine „Sachbeschädigung (§ 303 StGB)“ und damit ein Vergehen. Gelangt man an einen schlecht gelaunten Richter, dann wird dieser sich auf „Zerstörung von Bauwerken (§ 305 StGB)“ berufen. Diese Berufung ist weitaus schlechter, denn es handelt sich um eine Straftat und bereits der Versuch kann bestraft werden.

§ 303 StGB – Sachbeschädigung

  1. Wer rechtswidrig eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
  2. Ebenso wird bestraft, wer unbefugt das Erscheinungsbild einer fremden Sache nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend verändert.
  3. Der Versuch ist strafbar.

§ 305 StGB – Zerstörung von Bauwerken

  1. Wer rechtswidrig ein Gebäude, ein Schiff, eine Brücke, einen Damm, eine gebaute Straße, eine Eisenbahn oder ein anderes Bauwerk, welche fremdes Eigentum sind, ganz oder teilweise zerstört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
  2. Der Versuch ist strafbar.

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Hier entstehen eventuell Änderungen aufgrund der neuen Datenschutz-Grundverordnung in Bezug auf “Personen als Beiwerk”. Aktuell klingt es so, als wäre die “Person als Beiwerk” ab sofort illegal. Ich vermute jedoch, da das KunstUrhG nicht aufgehoben wird, dass es abzuwarten bleibt, in welcher Form die neue Datenschutz-Grundverordnung das bestehende KunstUrhG ablöst oder ergänzt.

Anders als beim Menschen genießen Gebäude nur bedingt Schutzrechte gegen unerwünschte Ablichtung. Gerade, wenn es darum geht, vergangenes zu dokumentieren, wiegt dieses Recht – was dem Gemeinwohl dient – dem Urheberrecht des Architekten. Im Übrigen erlischt das Urheberrecht des Architekten – welcher ggf. die Fotografie und das Veröffentlichen der Fotografien – verhindern kann, zehn Jahre nach seinem Tod. Bei den meisten Bauwerken sollte dies der Fall sein.

Wer bei einer eventuellen Anklage bereits mehrere Fotografien vorweisen kann, die zu wissenschaftlichen oder historisch-dokumentarischen Zwecken gefertigt wurden, der kann sich auf § 23 Kunsturheberrechtsgesetz (KunstUrhG) oder auf die „urheberrechtliche Schranke des Zitatrechts“ (§ 51 Ziff. 1 UrhG) berufen.

§ 23 KunstUrhG

  1. Ohne die nach § 22 erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden:
    1. Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte;
    2. Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen;
    3. Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben;
    4. Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient.
  2. Die Befugnis erstreckt sich jedoch nicht auf eine Verbreitung und Schaustellung, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten oder, falls dieser verstorben ist, seiner Angehörigen verletzt wird.

§ 33 KunstUrhG – Strafmaß

  1. Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen den §§ 22, 23 ein Bildnis verbreitet oder öffentlich zur Schau stellt.
  2. Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.

§ 51 UrhG – Zitate

Zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten Werkes zum Zweck des Zitats, sofern die Nutzung in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck gerechtfertigt ist. Zulässig ist dies insbesondere, wenn

  1. einzelne Werke nach der Veröffentlichung in ein selbständiges wissenschaftliches Werk zur Erläuterung des Inhalts aufgenommen werden,
  2. Stellen eines Werkes nach der Veröffentlichung in einem selbständigen Sprachwerk angeführt werden,
  3. einzelne Stellen eines erschienenen Werkes der Musik in einem selbständigen Werk der Musik angeführt werden. Anm.: Fotografien gelten als Zitate im Sinne dieses Gesetzes.

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Obwohl Urban Explorer nicht die Absicht haben, sich fremde Gegenstände durch Diebstahl anzueignen, gehen wir trotzdem kurz darauf ein:

Unwichtig ist erst einmal, um welche Art es sich handelt und ob es sich von Diebstahl von Gegenständen von geringem Wert handelt. Der Diebstahl ist übrigens auch dann schon vollendet, wenn ein Gegenstand in einem fremden Gebäude von seinem ursprünglichen Ort entfernt wurde, gleich, ob man vorhatte, diesen Gegenstand tatsächlich zu entwenden oder später zurückzulegen. Der Diebstahl ist also nicht erst vollendet, wenn man das Gebäude mit dem Diebesgut verlässt.

Auch wird der Wert oft unterschätzt. Meistens geht der Richter und die Staatsanwaltschaft von dem ideellen Wert und nicht vom materiellen Wert aus: entwendet man z.B. eine alte Münze, so wird das Strafmaß anhand des Verkehrswertes (Sammlerwert, Verkaufswert) ermessen und nicht anhand des aufgedruckten Wertes.

§ 242 StGB – Diebstahl

  1. Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
  2. Der Versuch ist strafbar.

Erinnern wir uns kurz an die Worte unter der Rubrik „Offene Tür vs. Verschlossene Tür“. Hier kann der Diebstahl der alten Münze schnell zum „schweren Diebstahl“ werden, wenn man sich Zugang durch verschlossene Türen oder Fenster verschafft hat.

„Besonders schwer“ ist der Diebstahl, wenn man einbricht oder einsteigt. Das Gesetz definiert „einsteigen“ damit, dass ein Zugang gewählt wird, der üblicherweise nicht als Zugang geschaffen wurde. Hierzu zählt auch das offenstehende (Keller-)fenster, da man ja üblicherweise ein Gebäude nicht durch das Fenster betritt.

Sobald man einen Dietrich, ein Brecheisen oder einen Akkuschrauber verwendet, kann das Gericht nur auf den besonders schweren Fall erkennen. Hierzu gehören nicht nur Türen und Fenster, sondern auch Schränke und Vitrinen, in denen sich Gegenstände befinden.

„Besonders schwer“ ist der Diebstahl auch, wenn es sich um religiöse Relikte wie Kreuze, Kelche, Kerzenhalter (aber auch Kerzen) oder aber um Sachen mit Bedeutung für Kunst, Wissenschaft und Geschichte handelt. Hier kam es schon zu Verurteilungen für die Entwendung von Schriftstücken und Zeitungen aus früheren Zeiten, insbesondere aus den Zeiten der Weltkriege.

Auch die Aneignung von Waffen, Waffenteilen, Sprengstoff, Munition und Munitionsteilen (auch bereits abgeschossen oder ausgelöst) zählt als besonders schwerer Fall.

§ 243 StGB – Besonders schwerer Fall des Diebstahls

  1. In besonders schweren Fällen wird der Diebstahl mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
    1. zur Ausführung der Tat in ein Gebäude, einen Dienst- oder Geschäftsraum oder in einen anderen umschlossenen Raum einbricht, einsteigt, mit einem falschen Schlüssel oder einem anderen nicht zur ordnungsmäßigen Öffnung bestimmten Werkzeug eindringt oder sich in dem Raum verborgen hält,
    2. eine Sache stiehlt, die durch ein verschlossenes Behältnis oder eine andere Schutzvorrichtung gegen Wegnahme besonders gesichert ist,
    3. gewerbsmäßig stiehlt,
    4. aus einer Kirche oder einem anderen der Religionsausübung dienenden Gebäude oder Raum eine Sache stiehlt, die dem Gottesdienst gewidmet ist oder der religiösen Verehrung dient,
    5. eine Sache von Bedeutung für Wissenschaft, Kunst oder Geschichte oder für die technische Entwicklung stiehlt, die sich in einer allgemein zugänglichen Sammlung befindet oder öffentlich ausgestellt ist,
    6. stiehlt, indem er die Hilflosigkeit einer anderen Person, einen Unglücksfall oder eine gemeine Gefahr ausnutzt oder 7. eine Handfeuerwaffe, zu deren Erwerb es nach dem Waffengesetz der Erlaubnis bedarf, ein Maschinengewehr, eine Maschinenpistole, ein voll- oder halbautomatisches Gewehr oder eine Sprengstoff enthaltende Kriegswaffe im Sinne des Kriegswaffenkontrollgesetzes oder Sprengstoff stiehlt.
  2. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1 bis 6 ist ein besonders schwerer Fall ausgeschlossen, wenn sich die Tat auf eine geringwertige Sache bezieht.

Das Strafgesetzbuch differenziert in § 244 StGB auch weiter, ob man zum Zeitpunkt der Tat eine „Waffe oder einen anderen gefährlichen Gegenstand“ bei sich führt, um „den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung zu verhindern oder zu überwinden“.

Eine Taschenlampe (Marke MagLite™) wurde von mehreren Gerichten bereits als „gefährlichen Gegenstand“ eingestuft, ebenso: Taschenmesser, Klappmesser, CS-Reizgas, Pfefferspray, Radkreuz (vom Auto) und Brecheisen.

§ 244 StGB – Diebstahl mit Waffen; […]; Wohnungseinbruchdiebstahl

  1. Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer
    1. einen Diebstahl begeht, bei dem er oder ein anderer Beteiligter
    • eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,
    • sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden,
    1. als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds stiehlt oder
    2. einen Diebstahl begeht, bei dem er zur Ausführung der Tat in eine Wohnung einbricht, einsteigt, mit einem falschen Schlüssel oder einem anderen nicht zur ordnungsmäßigen Öffnung bestimmten Werkzeug eindringt oder sich in der Wohnung verborgen hält.
  2. Der Versuch ist strafbar.
  3. In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 sind die §§ 43a und 73d anzuwenden.

Ein Eintreten des § 244 zieht im Übrigen auch eine sofortige Festnahme (siehe Abs. 3) nach sich. Handelt es sich beim Diebstahl um „geringwertige Sachen“, so erfolgt die Strafverfolgung nur auf Antrag, es sei denn, die Polizei sieht ein öffentliches Interesse (§ 284a StGB – Diebstahl und Unterschlagung geringwertiger Sachen).

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Wer sich im Rahmen der Begehung einer Straftat verletzt, hat keinen Anspruch auf Versicherungsschutz durch seine Unfall- oder Krankenversicherung. Der Versicherungsschutz ruht während der Begehung der Straftat.

Verunfallt also ein Urban Explorer in einem Gebäude oder in einem Tunnel, so hat er sämtliche Kosten, die für Rettung, Bergung und Versorgung entstehen, selbst zu tragen. Dies gilt übrigens auch für Vergiftungen oder Infektionen mit Krankheiten, die auf das Urban Exploring zurückzuführen und nachweisbar sind.

Einige Versicherungen bieten sogenannte Risiko-Unfallversicherungen oder Versicherungen für Extremsportler an. Aber auch hier sollte man prüfen, ob bestimmte Dinge nicht ausgeschlossen sind.

Unter Umständen lässt sich – so blöd es auch klingen mag – ein Schadenersatz gegenüber dem Besitzer des Gebäudes oder Tunnels geltend machen, und zwar dann, wenn er seiner Sorgfaltspflicht nicht nachgekommen ist, um Zugang zu gefährlichen Stellen abzuwenden.

Die Sorgfaltspflicht ist übrigens Intermittierend, das heißt, der Eigentümer oder Besitzer muss in regelmäßigen Abständen überprüfen (lassen), ob das Gebäude oder der Tunnel verschlossen ist. Ein einfaches Schild wie „Betreten verboten!“ reicht hier nicht aus.

Konfrontation mit Eigentümern, Beauftragten, Sicherheits(fach)kräften
Nicht selten wird es vorkommen, dass man während der Besichtigung von Locations an seinem Hobby gehindert wird.

Grundsatz:

Nur die Strafverfolgungsbehörden und Behörden mit besonderer Befugnis (Polizei, Bundespolizei, Ordnungsamt, Bundeswehr) sind zur Feststellung der Personalien befugt. Sicherheits(fach)kräfte sowie Wach- und Werkschutz haben dieses Recht nicht (§ 163b Abs. 1 StPO), sie können jedoch – wenn unabdingbar – den Angetroffenen solange festhalten, bis die Strafverfolgungsbehörde eintrifft. Dazu können sie – unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit der Mittel – den Angetroffenen auch an der Flucht hindern.

§ 127 StPO – Verhaftung und vorläufige Festnahme

  1. Wird jemand auf frischer Tat betroffen oder verfolgt, so ist, wenn er der Flucht verdächtig ist oder seine Identität nicht sofort festgestellt werden kann, jedermann befugt, ihn auch ohne richterliche Anordnung vorläufig festzunehmen. Die Feststellung der Identität einer Person durch die Staatsanwaltschaft oder die Beamten des Polizeidienstes bestimmt sich nach § 163b Abs. 1.
  2. Die Staatsanwaltschaft und die Beamten des Polizeidienstes sind bei Gefahr im Verzug auch dann zur vorläufigen Festnahme befugt, wenn die Voraussetzungen eines Haftbefehls oder eines Unterbringungsbefehls vorliegen.
  3. Ist eine Straftat nur auf Antrag verfolgbar, so ist die vorläufige Festnahme auch dann zulässig, wenn ein Antrag noch nicht gestellt ist. Dies gilt entsprechend, wenn eine Straftat nur mit Ermächtigung oder auf Strafverlangen verfolgbar ist.

Wer einen Besitzer in seinem Besitz stört – dazu gehört auch der Hausfriedensbruch – übt „verbotene Eigenmacht (§ 858 BGB)“ aus. Der Besitzer darf sich durch Anwendung der Besitzwehr nach § 859 BGB auch unter Einsatz von Gewalt wehren. Die Gewaltanwendung darf jedoch das erforderliche Maß nicht überschreiten. Ein Einsatz von Waffen kann ein unangemessenes und unzulässiges Mittel der Selbsthilfe nach § 859 BGB darstellen. Wichtig ist hier auch die Vollendung, und nicht nur die Annahme. So kann ein Besitzer keine Besitzwehr anwenden, wenn das Grundstück noch nicht betreten wurde.

§ 858 BGB – Verbotene Eigenmacht

  1. Wer dem Besitzer ohne dessen Willen den Besitz entzieht oder ihn im Besitz stört, handelt, sofern nicht das Gesetz die Entziehung oder die Störung gestattet, widerrechtlich (verbotene Eigenmacht).
  2. Der durch verbotene Eigenmacht erlangte Besitz ist fehlerhaft. Die Fehlerhaftigkeit muss der Nachfolger im Besitz gegen sich gelten lassen, wenn er Erbe des Besitzers ist oder die Fehlerhaftigkeit des Besitzes seines Vorgängers bei dem Erwerb kennt.

§ 229 BGB – Selbsthilfe

Wer zum Zwecke der Selbsthilfe eine Sache wegnimmt, zerstört oder beschädigt oder wer zum Zwecke der Selbsthilfe einen Verpflichteten, welcher der Flucht verdächtig ist, festnimmt oder den Widerstand des Verpflichteten gegen eine Handlung, die dieser zu dulden verpflichtet ist, beseitigt, handelt nicht widerrechtlich, wenn obrigkeitliche Hilfe nicht rechtzeitig zu erlangen ist und ohne sofortiges Eingreifen die Gefahr besteht, dass die Verwirklichung des Anspruchs vereitelt oder wesentlich erschwert werde.

§ 230 BGB – Grenzen der Selbsthilfe

  1. Die Selbsthilfe darf nicht weiter gehen, als zur Abwendung der Gefahr erforderlich ist.
  2. Im Falle der Wegnahme von Sachen ist, sofern nicht Zwangsvollstreckung erwirkt wird, der dingliche Arrest zu beantragen.
  3. Im Falle der Festnahme des Verpflichteten ist, sofern er nicht wieder in Freiheit gesetzt wird, der persönliche Sicherheitsarrest bei dem Amtsgericht zu beantragen, in dessen Bezirk die Festnahme erfolgt ist; der Verpflichtete ist unverzüglich dem Gericht vorzuführen.
  4. Wird der Arrestantrag verzögert oder abgelehnt, so hat die Rückgabe der weggenommenen Sachen und die Freilassung des Festgenommenen unverzüglich zu erfolgen.

Angriff ist ja sprichwörtlich die beste Verteidigung. Jedoch wird der Angriff zum Verteidigungszweck nicht als „Notwehr (§ 227 BGB)“ bewertet. Wer den ersten Schlag ausführt, kann sich später nicht auf Notwehr berufen. Dieser Paragraph sollte jeder Sicherheits(fach)kraft bekannt sein und daher wird er/sie in der Regel nicht den ersten Schlag ausführen.

Einen besonderen Status bietet das deutsche Rechtssystem durch die „Putativnotwehr“. Hier wird eine Notwehr durchgeführt unter Annahme, sie sei berechtigt, ist es aber nicht. Bei Glaubwürdigkeit greift hier die Straffreiheit der Notwehr.

Bedroht man jemanden mit einer täuschend echt aussehenden Schusswaffe oder mit einer ungeladenen echten Schusswaffe, so handelt in derjenige Bedrohte in Putativnotwehr, wenn er seine Schusswaffe zum Einsatz bringt. Er geht (in der Regel) straffrei aus.

§ 227 BGB – Notwehr

  1. Eine durch Notwehr gebotene Handlung ist nicht widerrechtlich.
  2. Notwehr ist diejenige Verteidigung, welche erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.

§ 228 BGB – Notstand

Wer eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, um eine durch sie drohende Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht widerrechtlich, wenn die Beschädigung oder die Zerstörung zur Abwendung der Gefahr erforderlich ist und der Schaden nicht außer Verhältnis zu der Gefahr steht. Hat der Handelnde die Gefahr verschuldet, so ist er zum Schadensersatz verpflichtet.

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Die Bundespolizei sowie Angehörige der Bundeswehr in Ausübung des Sicherungs- und Wachdienstes hat das Recht, die Personalien festzustellen. Sie kann dies auch von unbeteiligten Personen.

Jeder Bürger ist demnach verpflichtet, seine Personalien der Polizei unverzüglich und wahrheitsgemäß mitzuteilen. Führt man kein amtliches Ausweisdokument bei sich, so kann die Polizei den Bürger zur Personalienfeststellung auch kurzzeitig festnehmen und die Personalien auf der Polizeidienststelle feststellen (lassen).

§ 163b StPO – Vorbereitung der öffentlichen Klage

  1. Ist jemand einer Straftat verdächtig, so können die Staatsanwaltschaft und die Beamten des Polizeidienstes die zur Feststellung seiner Identität erforderlichen Maßnahmen treffen; § 163a Abs. 4 Satz 1 gilt entsprechend. Der Verdächtige darf festgehalten werden, wenn die Identität sonst nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten festgestellt werden kann. Unter den Voraussetzungen von Satz 2 sind auch die Durchsuchung der Person des Verdächtigen und der von ihm mitgeführten Sachen sowie die Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen zulässig.
  2. Wenn und soweit dies zur Aufklärung einer Straftat geboten ist, kann auch die Identität einer Person festgestellt werden, die einer Straftat nicht verdächtig ist; § 69 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. Maßnahmen der in Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Art dürfen nicht getroffen werden, wenn sie zur Bedeutung der Sache außer Verhältnis stehen; Maßnahmen der in Absatz 1 Satz 3 bezeichneten Art dürfen nicht gegen den Willen der betroffenen Person getroffen werden.

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Wird man beim Urban Exploring „auf frischer Tat“ ertappt, kommt es natürlich auf das Ermessen der Ordnungshüter an, wie diese mit der Situation umgehen.

Wird die Polizei durch eine Sicherheits(fach)kraft, durch den Besitzer oder Eigentümer oder eine beauftragte Person gerufen, so kann man von einer Strafverfolgung fast ausgehen, denn der Hausfriedensbruch wird „nur auf Antrag“ verfolgt und die zuvor genannte Personengruppe ist „zum Antrag berechtigt“.

Grundsätzlich sollte man vor Ort keine Tat zugeben. Unwissenheit schützt vor Strafe nicht, und da nützt es wenig, wenn man den Ordnungshütern sagt, man habe nicht gewusst, dass man leerstehende Gebäude – auch ohne entsprechende Schilder – nicht betreten darf. Die Polizei reagiert in der Regel auch sehr empfindlich, wenn man versucht, sie für Dumm zu verkaufen!

Kommt es zu einer Anzeige, so wird die Polizei den Anzeigegrund auch direkt vor Ort nennen: „Wir beschuldigen Sie des Hausfriedensbruches gemäß § 123 StGB. Möchten Sie sich dazu äußern?“. Nein – das wollen wir nicht! Wir geben unsere Personalien ab und verharren dann der Dinge.

Eine Durchsuchung der eigenen Person, der ggf. mitgeführten Taschen und Rucksäcke sowie des (eigenen) Pkw lassen wir natürlich zu. Gemäß § 29 PolG benötigt die Polizei bei Verdacht auf Diebstahl oder beim bloßen Antreffen auf fremden Grundstücken dazu keine richterliche Verfügung. Aber auch hier gilt: Wir müssen nicht erklären, woher wir welche Gegenstände haben und aus welchem Zweck wir welche Gegenstände mitführen. Nur auf die Frage nach Waffen und gefährlichen Gegenständen (auch Spritzen) müssen wir wahrheitsgemäß antworten.

Wichtig: Machen wir Angaben, müssen diese auch der Wahrheit entsprechen. Lügen bringt nicht viel, da dies negativ vor Gericht bewertet werden kann.

§ 29 PolG – Durchsuchung von Personen

  1. Die Polizei kann eine Person durchsuchen, wenn
    1. sie nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften festgehalten oder in Gewahrsam genommen werden darf,
    2. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Sachen mit sich führt, die sichergestellt oder beschlagnahmt werden dürfen,
    3. sie sich an einem der in § 26 Abs. 1 Nr. 2 genannten Orte aufhält,
    4. sie sich in einem Objekt im Sinne des § 26 Abs. 1 Nr. 3 oder in dessen unmittelbarer Nähe aufhält und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass in oder an Objekten dieser Art Straftaten begangen werden sollen oder
    5. sie nach § 25 oder nach Artikel 99 Abs. 1 des Schengener Durchführungsübereinkommens zur gezielten Kontrolle ausgeschrieben ist.
  2. Die Polizei kann eine Person, deren Identität gemäß § 26 oder nach anderen Rechtsvorschriften festgestellt werden soll, nach Waffen, anderen gefährlichen Werkzeugen und Sprengstoffen durchsuchen, wenn dies nach den Umständen zum Schutz des Polizeibeamten oder eines Dritten gegen eine Gefahr für Leib oder Leben erforderlich erscheint.
  3. Personen dürfen nur von Personen gleichen Geschlechts oder Ärzten durchsucht werden; dies gilt nicht, wenn die sofortige Durchsuchung nach den Umständen zum Schutz gegen eine Gefahr für Leib oder Leben erforderlich erscheint.

§ 30 PolG – Durchsuchung von Sachen

Die Polizei kann eine Sache durchsuchen, wenn

  1. sie von einer Person mitgeführt wird, die nach § 29 Abs. 1 oder 2 durchsucht werden darf,
  2. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich in ihr eine Person befindet, die
    1. in Gewahrsam genommen werden darf,
    2. widerrechtlich festgehalten wird oder
    3. infolge Hilflosigkeit an Leib oder Leben gefährdet ist,
  3. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich in ihr eine andere Sache befindet, die sichergestellt oder beschlagnahmt werden darf,
  4. sie sich an einem der in § 26 Abs. 1 Nr. 2 genannten Orte befindet oder
  5. sie sich in einem Objekt im Sinne des § 26 Abs. 1 Nr. 3 oder in dessen unmittelbarer Nähe befindet und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass Straftaten in oder an Objekten dieser Art begangen werden sollen, oder
  6. es sich um ein Land-, Wasser- oder Luftfahrzeug handelt, in dem sich eine Person befindet, deren Identität nach § 26 Abs. 1 Nr. 4 oder 5 festgestellt werden darf; die Durchsuchung kann sich auch auf die in dem Fahrzeug enthaltenen oder mit dem Fahrzeug verbundenen Sachen erstrecken,
  7. sie von einer Person mitgeführt wird, deren Identität nach § 26 Abs. 1 Nr. 4 und 5 festgestellt werden darf oder
  8. es sich um ein Kraftfahrzeug handelt, dessen Kennzeichen nach § 25 oder nach Artikel 99 Abs. 1 des Schengener Durchführungsübereinkommens zur gezielten Kontrolle ausgeschrieben ist.

Natürlich darf die Polizei auch bestimmte Gegenstände „Sicherstellen“ oder „Beschlagnahmen“, wenn sie in unmittelbaren Zusammenhang zur Tat gehören.

Dazu gehören natürlich Werkzeuge und Hilfsmittel wie Taschenlampen und Funkgeräte. Man sollte sich aber auf jeden Fall ein Sicherstellungsprotokoll oder einen Nachweis über die Beschlagnahme aushändigen lassen.

Ob eine Videokamera oder ein Fotoapparat bzw. eine Videokamera zum Zwecke der Beweissicherung sichergestellt oder beschlagnahmt werden kann, ist umstritten. Im Zweifelsfall sollte man versuchen, sich auf die eingelegten Speichermedien oder Filme zu beschränken.

§ 32 PolG – Sicherstellung

  1. Die Polizei kann eine Sache sicherstellen, wenn dies erforderlich ist, um den Eigentümer oder den rechtmäßigen Inhaber der tatsächlichen Gewalt vor Verlust oder Beschädigung der Sache zu schützen.
  2. Der Eigentümer oder der rechtmäßige Inhaber der tatsächlichen Gewalt ist unverzüglich zu unterrichten.
  3. Bei der Verwahrung sichergestellter Sachen ist den Belangen des Eigentümers oder des rechtmäßigen Inhabers der tatsächlichen Gewalt Rechnung zu tragen.
  4. Die Sicherstellung ist aufzuheben, wenn der Eigentümer oder der rechtmäßige Inhaber der tatsächlichen Gewalt dies verlangt oder wenn ein Schutz nicht mehr erforderlich ist, spätestens jedoch nach zwei Wochen.
  5. Diese Bestimmungen finden auf verlorene Sachen Anwendung, soweit in den gesetzlichen Vorschriften über den Fund nichts anderes bestimmt ist.

§ 33 PolG – Beschlagnahme

  1. Die Polizei kann eine Sache beschlagnahmen, wenn dies erforderlich ist
    1. zum Schutz eines einzelnen oder des Gemeinwesens gegen eine unmittelbar bevorstehende Störung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung oder zur Beseitigung einer bereits eingetretenen Störung,
    2. zur Verhinderung einer missbräuchlichen Verwendung durch eine Person, die nach diesem Gesetz oder nach anderen Rechtsvorschriften festgehalten oder in Gewahrsam genommen worden ist oder
    3. zum Schutz eines Einzelnen oder des Gemeinwesens vor der Gefahr einer Straftat von erheblicher Bedeutung nach § 22 Abs. 5 Nr. 1 und 2 Buchst. a und b.
  2. Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 3 kann der Polizeivollzugsdienst eine Forderung oder andere Vermögensrechte beschlagnahmen. Die Beschlagnahme wird durch Pfändung bewirkt. Die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte sind sinngemäß anzuwenden.
  3. Dem Betroffenen sind der Grund der Beschlagnahme und die gegen sie zulässigen Rechtsbehelfe unverzüglich bekanntzugeben. Auf Verlangen ist ihm eine Bescheinigung zu erteilen. § 32 Abs. 3 gilt entsprechend.
  4. Die Beschlagnahme ist aufzuheben, sobald ihr Zweck erreicht ist. Vorbehaltlich besonderer gesetzlicher Regelung darf die Beschlagnahme nicht länger als sechs Monate aufrechterhalten werden.
  5. Bei beschlagnahmten Forderungen oder anderen Vermögensrechten, die nicht freigegeben werden können, ohne dass die Voraussetzungen der Beschlagnahme erneut eintreten, kann die Beschlagnahme um jeweils weitere sechs Monate, längstens bis zu einer Gesamtdauer von zwei Jahren verlängert werden. Über die Verlängerung entscheidet das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Inhaber seinen Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt hat.

Meistens folgt dann ein Platzverweis. Das bedeutet, man darf sich auf bestimmte Zeit an dem Ort oder bis auf einen gewissen Abstand zum Objekt dort nicht mehr aufhalten und man muss diesen Ort sofort und unverzüglich verlassen.

Diesen Platzverweis sollte man unbedingt auch ernst nehmen, da vielerorts die Polizei sich in ihrer Autorität untergraben fühlt, wenn man ihn nicht einhält und dann schnell und übereifrig zu weiteren Maßnahmen greift (Aufenthaltsverbot, Rückkehrverbot, Festnahme).

Ein Platzverweis wird meistens unter Angabe einer Zeitangabe ausgesprochen. Erfolgte diese zeitliche Einschränkung nicht, so endet der Platzverweis automatisch nach drei Monaten.

§ 27a PolG – Platzverweis

  1. Die Polizei kann zur Abwehr einer Gefahr oder zur Beseitigung einer Störung eine Person vorübergehend von einem Ort verweisen oder ihr vorübergehend das Betreten eines Ortes verbieten (Platzverweis).
  2. Die Polizei kann einer Person verbieten, einen bestimmten Ort, ein bestimmtes Gebiet innerhalb einer Gemeinde oder ein Gemeindegebiet zu betreten oder sich dort aufzuhalten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass diese Person dort eine Straftat begehen oder zu ihrer Begehung beitragen wird (Aufenthaltsverbot). Das Aufenthaltsverbot ist zeitlich und örtlich auf den zur Verhütung der Straftat erforderlichen Umfang zu beschränken und darf räumlich nicht den Zugang zur Wohnung der betroffenen Person umfassen. Es darf die Dauer von drei Monaten nicht überschreiten.
  3. Die Polizei kann eine Person aus ihrer Wohnung und dem unmittelbar angrenzenden Bereich verweisen, wenn dies zum Schutz einer anderen Bewohnerin oder eines anderen Bewohners dieser Wohnung (verletzte oder bedrohte Person) vor einer unmittelbar bevorstehenden erheblichen Gefahr erforderlich ist (Wohnungsverweis). Rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass die erhebliche Gefahr nach Verlassen der Wohnung fortbesteht, kann die Polizei der der Wohnung verwiesenen Person verbieten, in die Wohnung oder den unmittelbar angrenzenden Bereich zurückzukehren (Rückkehrverbot) und sich der verletzten oder bedrohten Person anzunähern (Annäherungsverbot).
  4. Maßnahmen nach Absatz 3 sind bei Anordnung durch den Polizeivollzugsdienst auf höchstens vier Werktage und bei Anordnung durch die Polizeibehörde auf höchstens zwei Wochen zu befristen. Beantragt die verletzte oder bedrohte Person vor Ablauf der Frist Schutzmaßnahmen nach dem Gewaltschutzgesetz, kann die Polizeibehörde die Frist um höchstens zwei Wochen verlängern, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 3 Satz 2 weiter vorliegen und dies unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der der Wohnung verwiesenen Person erforderlich erscheint. Die Maßnahmen enden mit dem Tag der wirksamen gerichtlichen Entscheidung, eines gerichtlichen Vergleiches oder einer einstweiligen Anordnung.
  5. Anträge nach dem Gewaltschutzgesetz sowie hierauf erfolgte Entscheidungen, gerichtliche Vergleiche oder einstweilige Anordnungen, insbesondere die angeordneten Maßnahmen, die Dauer der Maßnahmen sowie Verstöße gegen die Auflagen, teilt das Gericht der zuständigen Polizeibehörde und der zuständigen Polizeidienststelle unverzüglich mit.

Achtung:
Wurde man des Platzes verwiesen und wird wenige Augenblicke später – vielleicht sogar von den gleichen Ordnungshütern – an einem ähnlichen Ort (z.B. einer anderen Location) erwischt, versuchen die Ordnungshüter oft, einen generellen Platzverweis für eine Stadt unter Begründung der „Landstreicherei“ auszusprechen.

Die Landstreicherei ist per Gesetz nicht mehr Ordnungswidrig: VGH Baden-Württemberg, AZ 1 S 1/83 vom 29.04.1983.

Wenn man nicht gerade vorbestraft ist oder schon zig Einträge wegen Hausfriedensbruchs in seinen Akten hat, dann sollte man nach einigen Monaten von der betreffenden Staatsanwaltschaft einen Brief erhalten.

„Das Verfahren gegen Sie wegen Hausfriedensbruches gemäß § 123 StGB wurde eingestellt, weil kein Interesse für die Öffentlichkeit besteht und keine Strafverfolgung durch Antrag begründet wurde!“.

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Wenn man bereits wegen Ausübung einer anderen Straftat eine Bewährungsstrafe verbüßt, dann kann eine weitere Anzeige wegen Hausfriedensbruches die Bewährung gefährden – vor allem, wenn die vorhergehende Straftat (Einbruch-)Diebstahl war!

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Industrieruinen können – auch bei fortgeschrittenem Zerfall – noch einige Betriebs- oder Werksgeheimnisse in sich bergen. Aus diesem Grunde wird oft bei baufälligen Ruinen auch ein Werkschutz oder Sicherheitsdienst eingesetzt.

Der Werkschutz oder Werkssicherheitsdienst hat oft besondere Befugnisse, eben, um die Wahrung der Betriebs- oder Werksgeheimnisse durchzusetzen. So ist es nicht selten in Auslegungssache des Richters ein „rechtfertigender Notstand“, wenn der Werkschutzangehörige die Kamera oder Speichermedien und Filme zerstört.

Besonders zu Erwähnen sind auch Gebäude oder gar ganze Städte, die aufgrund von behördlichen Anordnungen, Katastrophen, terroristische Anschläge oder Kriegshandlungen nicht freiwillig verlassen wurden.

Zu nennen sind hier auch die „ausgestorbenen Orte“, die wegen der Umsiedlung im Tagebau verlassen wurden.
Widerrechtliches Betreten dieser Bereiche und Häuser gilt als „schwerer Landesfriedensbruch“, die Entwendung von Gegenständen und Sachen als „Plünderung“.

§ 125 StGB – Landesfriedensbruch

  1. Wer sich an
    1. Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder Sachen oder
    2. Bedrohungen von Menschen mit einer Gewalttätigkeit, die aus einer Menschenmenge in einer die öffentliche Sicherheit gefährdenden Weise mit vereinten Kräften begangen werden, als Täter oder Teilnehmer beteiligt oder wer auf die Menschenmenge einwirkt, um ihre Bereitschaft zu solchen Handlungen zu fördern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.
  2. Soweit die in Absatz 1 Nr. 1, 2 bezeichneten Handlungen in § 113 mit Strafe bedroht sind, gilt § 113 Abs. 3, 4 sinngemäß.

Betritt man alte Gebäude, in denen sich noch sehr viele persönliche Gegenstände – vielleicht auch von mittlerweile verstorbenen Menschen – befinden, sollte man diese mit Respekt und Ehre behandeln. Gemäß § 189 StGB kann bestraft werden, wer das „Andenken verstorbener verunglimpft“. Das Höchststrafmaß beträgt hier immerhin zwei Jahre Freiheitsstrafe. Eine Verunglimpfung (üble Nachrede, Entehrung, Herabwürdigung) liegt zum Beispiel dann vor, wenn man sich mit persönlichen Gegenständen des Verstorbenen Schmückt und ablichten oder filmen lässt oder aber im negativen Maß über die vorgefundene Wohnung berichtet.

In Bayern ist ein Urban Explorer wegen „Verunglimpfung von Verstorbenen“ zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr auf Bewährung verurteilt worden, weil er in der Wohnung des Verstorbenen Kinderkleidung und (normale) Pornohefte gefunden hatte und den Verstorbenen in seiner Bildpräsentation als „Kinderschänder“ verrufen hat.

§ 125a StGB – Besonders schwerer Fall des Landfriedensbruchs

In besonders schweren Fällen des § 125 Abs. 1 ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

  1. eine Schußwaffe bei sich führt
  2. eine andere Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt
  3. durch eine Gewalttätigkeit einen anderen in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung bringt oder
  4. plündert oder bedeutenden Schaden an fremden Sachen anrichtet.

§ 168 StGB – Störung der Totenruhe

  1. Wer unbefugt aus dem Gewahrsam des Berechtigten den Körper oder Teile des Körpers eines verstorbenen Menschen, eine tote Leibesfrucht, Teile einer solchen oder die Asche eines verstorbenen Menschen wegnimmt oder wer daran beschimpfenden Unfug verübt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
  2. Ebenso wird bestraft, wer eine Aufbahrungsstätte, Beisetzungsstätte oder öffentliche Totengedenkstätte zerstört oder beschädigt oder wer dort beschimpfenden Unfug verübt.
  3. Der Versuch ist strafbar.

Die Mitnahme einer Urne – oder aber die Zerstörung – ist bereits eine Störung der Totenruhe. Selbstverständlich gehören auch Knochenteile und Zähe dazu, wenn sie beispielsweise auf Friedhöfen oder in Gruften gefunden werden.

Ein besonderer Fall ist hier auch der Besuch von Laboratorien und Krankenhäusern. Orte, die der Aufbewahrung von Toten dienten, gelten gemäß § 168 Abs. 2 StGB als Aufbahrungs- und Totengedenkstätte. Hier kann man schon bestraft werden, wenn man sich in Pose auf einen Obduktionstisch legt und sich ablichten oder filmen lässt.

Diebstahl aus Kirchen, Kapellen, Andachtsräumen und Klostern, vor allem wenn es sich um Gegenstände handelt, die dem Gottesdienst (egal welcher Religion) dienen, wird oft mit dem Höchstmaß (10 Jahre Freiheitsstrafe) bestraft. Hier ist der Freistaat Bayern sehr konsequent.

In Brandenburg ist erst kürzlich ein junger Mann zu einer Freiheitstrafe von fünf Jahren ohne Bewährung verurteilt worden, weil er aus einer verlassenen Kirche ein Kruzifix entwendet und bei EBay angeboten hatte. Er war übrigens Ersttäter!

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Nicht selten hört man in UrbEx-Foren, man würde der eintreffenden Polizei erklären, man ist einem Hilferuf aus der Location gefolgt. Doch welche Folgen kann eine solche Aussage haben?

Täuscht man vor, die Person könnte sich noch im Gebäude befinden, so muss die Polizei aufgrund ihrer Garantenstellung für eine sofortige Gefahrenabwehr sorgen; sie wird also schlimmstenfalls die Feuerwehr dazu holen. Stellt sich dann heraus, es war nur eine Ausrede, so wird man wegen „Missbrauch von Notrufen (§ 145 StGB)“ angezeigt, denn der Notruf muss nicht – wie oft angenommen – per Telefon erfolgen. Wenn man einem Polizisten (vorsätzlich) mitteilt, eine andere Person würde sich in Gefahr befinden und dies trifft nicht zu, so greift der Paragraph.

§ 145 StGB – Missbrauch von Notrufen […]

  1. Wer absichtlich oder wissentlich
    1. Notrufe oder Notzeichen missbraucht oder
    2. vortäuscht, dass wegen eines Unglücksfalles oder wegen gemeiner Gefahr oder Not die Hilfe anderer erforderlich sei, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
  2. Wer absichtlich oder wissentlich
    1. die zur Verhütung von Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr dienenden Warn- oder Verbotszeichen beseitigt, unkenntlich macht oder in ihrem Sinn entstellt oder
    2. die zur Verhütung von Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr dienenden Schutzvorrichtungen oder die zur Hilfeleistung bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr bestimmten Rettungsgeräte oder anderen Sachen beseitigt, verändert oder unbrauchbar macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 303 oder § 304 mit Strafe bedroht ist.

Erklärt man aber, derjenige, der sich in einer Notlage befunden hatte, habe den Ort bereits verlassen, so macht man sich der „Vortäuschung einer Straftat (§ 145d StGB)“ strafbar, denn die in der Notlage befindliche Person hatte durch das Betreten eine Straftat nach § 123 StGB (Hausfriedensbruch) begangen.

Man sieht, mit einer falsch überlegten Ausrede kann man mehr Schaden anrichten, als Strafe für sich selbst abwenden.

Oft hilft es einfach, der Polizei den wahren Grund für die Anwesenheit zu erklären.

Gibt es legale Gründe, ein verlassenes Haus zu betreten?

Wie zu Beginn gesagt: Dies hier ist keine Rechtsberatung. Es gibt genügend Tipps und Tricks, um das Betreten eines verlassenen Hauses zu rechtfertigen, aber hier kommt es immer auf die einzelne Lage und auf den bestimmten Ort an.

Hund

Wenn man einen Hund bei sich führt – und dieser nicht der allgemeinen Leinenpflicht unterliegt – kann man als Grund angeben, dass der Hund plötzlich in das Gebäude gerannt ist. Der Hund ist Eigentum und das Eigentum darf man jederzeit zurückführen (§ 229 BGB – Selbsthilfe). Das Betreten des fremden Eigentums zur Wiederrückführung des Eigentums (= der Hund) ist straffrei.

Annahme der Besitzaufgabe (sehr schwammig)

Der § 959 BGB (Besitzaufgabe/Dereliktion) lässt eine Annahme zu, jemand hätte seinen Besitz an einer Sache aufgegeben. Dies ist bei sehr maroden Häusern, wo erkennbar niemals eine Abwehr vor unerlaubter Begehung vorgenommen wurde, der Fall. Voraussetzung für § 123 StGB (Hausfriedensbruch) ist, dass das Grundstück oder der Ort „befriedet“ und zum Besitz einer natürlichen oder juristischen Person gehört. Ohne Besitz keine Straftat!

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3 Antworten auf Rechtslage

  1. Uwe Matz

    Die Informationen sind sehr gut aufbereitet und regen zum Nachdenken an, ob es wert ist, für ein Foto eventuell großen Ärger zu riskieren.

  2. Pingback: Info: Rechtslage in Bezug auf Urban Exploration | Auferstanden aus Ruinen

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